Als Betroffener sollten Sie gegenüber der Polizei keinesfalls selbständig und ohne anwaltliche Rücksprache Angaben zur Sache machen. Machen Sie nur die Pflichtangaben zur Person (vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort).
Eine verfrühte Aussage kann unter Umständen einen nicht wieder gutzumachenden Fehler bedeuten. Sie haben als Beschuldigter in jedem Stadium des Verfahrens das Recht zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen zu schweigen, ohne dass Ihnen dies nachteilig ausgelegt werden darf.
Ihr Rechtsanwalt wird mit Ihnen, nach erfolgter Akteneinsicht, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und ggf. für Sie zur Sache vortragen. Oft kann dies entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung sein.
Fragen, ob das konkrete Messverfahren korrekt erfolgt ist, die verwendeten
technischen Einrichtungen in Ordnung gewesen sind, ein gültiger
Eichschein vorliegt und das angewendete Messverfahren uberhaupt geeignet ist,
den Vorwurf zu belegen, können regelmäßig nur durch einen
fachkompetenten Rechtsanwalt beantwortet werden.
