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Alexandra  Fuchs

Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Verkehrsrecht

 

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ahndet Rechtsverstöße, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Wer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht, handelt zwar rechtswidrig, er macht sich aber nicht strafbar und ist auch nicht vorbestraft.

Die Ahndung erfolgt durch die zuständigen Verwaltungsbehörden auf Grundlage der  Bußgeldkatalogverordnung. Diese beinhaltet Vorschriften über die Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen sowie Regelungen über die Anordnung eines Fahrverbots.

Bei Bußgeldern bis 35 EURO wird nur eine Verwarnung ausgesprochen, ohne dass ein Eintrag in das Verkehrszentralregister (d.h. keine Punkte) erfolgt. Bei Bußgeldern von 40 EURO oder höher erfolgt immer auch ein Eintrag von 1 - 4 Punkten in das Verkehrszentralregister.

Teilweise sieht der Bußgeldkatalog auch die Verhängung eines Regelfahrverbots vor. D.h. dass grundsätzlich ein Fahrverbot von 1 -3 Monaten, je nach schwere der Tat, auszusprechen ist und nur in begründeten Ausnahmefällen hiervon abgesehen werden darf. 

 
Die Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Voreintragungen ausgehen. Mildernde oder erschwerende Umstände können die Bußgeldbehörde und das Gericht daher im Einzelfall durch ein geringeres bzw. ein höheres Bußgeld berücksichtigen.

 

Wir beraten und verteidigen Sie in Bußgeldsachen, zum Beispiel bei:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • nicht ausreichendem Sicherheitsabstand
  • Rotlichtverstößen
  • drohenden Fahrverboten
  • Erlass von Bußgeldbescheiden und im Verfahren nach Einspruchseinlegung

Für eine erfolgreiche Verteidigung in Bußgeldsachen ist anwaltliche Hilfe praktisch unabdingbar.

Nur über die Inanspruchnahme eines Verteidigers hat der Betroffenen die Möglichkeit  Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Ohne Akteneinsicht hat der Betroffene bei realistischer Betrachtung kaum Chancen, sich erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren.

 

Denn nur aus der Ermittlungsakte können Anhaltspunkte für Fehler, wie z.B. fehlerhafte Auswertung der Messdaten, mangelhafte Einweisung der bedienenden Beamten (Polizei oder Ordnungsamt) oder ein nicht ordnungsgemäßes funktionieren der Messgeräte, ersehen werden.

 

Je früher die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erfolgt, desto effektiver und erfolgreicher kann die Verteidigung sein.

 

Deshalb sollten sie umgehend nach Erhalt eines Bußgeldbescheides, besser schon bei Erhalt eines  Anhörungsbogen, Kontakt zu einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufnehmen und sich von diesem bestmöglich zu den Aussichten und Konsequenzen verschiedener Vorgehensweisen beraten lassen. In der Regel wird er zunächst Akteneinsicht nehmen, einen aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister anfordern und dann mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen.

Keinesfalls sollten Sie -ohne Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt- im Anhörungsbogen oder gegenüber der Polizei Angaben zur Sache machen. Sie sind lediglich verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen, nicht aber zum betreffenden Ereignis selbst. Vorschnelle Angaben ohne Rechtsberatung können gegen Sie verwendet werden und entscheidende Verteidigungsmöglichkeiten abschneiden, im Einzelfall sogar einen neuen Vorwurf gegen Sie begründen.